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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.2011, Az.: 1 StR 276/11
Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22970
Aktenzeichen: 1 StR 276/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 01.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 206a Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchtes Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

BGH, 24.08.2011 - 1 StR 276/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Verteidigers
am 24. August 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2. 2.

    Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen.

  3. 3.

    Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Verurteilten für eventuell erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

1

Das Landgericht Stuttgart hat am 1. Dezember 2010 den Angeklagten wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion unter Einbeziehung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe als auch der Unterbringung wurden dabei zur Bewährung ausgesetzt. Nach Einlegung der Revision durch den Angeklagten gegen diese Entscheidung verstarb er am 27. Juni 2011.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

4

Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.

Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

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