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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.2010, Az.: 1 StR 426/10
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22334
Aktenzeichen: 1 StR 426/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bamberg - 04.05.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 24.08.2010 - 1 StR 426/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 4. Mai 2010 wird mit der Maßgabe, dass er wegen in zwei tateinheitlichen Fällen begangener besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig gesprochen ist, als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

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