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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.2014, Az.: III ZR 410/13
Vortrag des Klägers zur Entstehung von entschädigungsfähigen Schäden i.R.e. Untersagungsverfügung einer Betriebsstätte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19511
Aktenzeichen: III ZR 410/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Koblenz - 22.08.2013 - AZ: 1 U 551/12

LG Mainz - 11.04.2012 - AZ: 4 O 436/10

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs. 1 POG RP

BGH, 24.07.2014 - III ZR 410/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 2013 - 1 U 551/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 100.000 €

Gründe

1

Das angefochtene Urteil gibt im Ergebnis keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat trotz entsprechender Rügen der Beklagten und Hinweise des Berufungsgerichts auch ansatzweise nichts Konkretes dazu vorgetragen, ob ihm über die bereits zuerkannten Rechtsverfolgungskosten hinaus nach § 69 Abs. 1 POG RP entschädigungsfähige Schäden entstanden sind. Damit fehlt es an der Darlegung der für das Feststellungsinteresse notwendigen Wahrscheinlichkeit, dass infolge des den Beklagten angelasteten rechtswidrigen Vorgehens bei dem Kläger ein auszugleichender Schaden eingetreten ist oder eintreten wird (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 156/11, NJW 2012, 2022 Rn. 11 und vom 24. Januar 2006 - IX ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m. umfangr. w.N.). Auf die vom Berufungsgericht übergangenen Umstände, dass die Untersagungsverfügung aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2010 wieder vollziehbar war und der Kläger vorgetragen hat, er habe die Betriebsstätte seiner Ehefrau lediglich zur Schadensminderung übergeben, um das Geschäftslokal nicht ohne Nutzung zu lassen, kommt es daher im Ergebnis nicht an.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

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