Beschl. v. 24.06.2014, Az.: 2 StR 120/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 14.01.2014
Rechtsgrundlage:
BGH, 24.06.2014 - 2 StR 120/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2014 wird mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch den Umstand, dass die Strafkammer den Härteausgleich im Hinblick auf die nicht einbeziehungsfähige Jugendstrafe im Wege der so genannten Vollstreckungslösung vorgenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Appl
Ott
Eschelbach
Krehl
Schmitt
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