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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2010, Az.: LwZA 3/10
Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17754
Aktenzeichen: LwZA 3/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Husum - 23.07.2009 - AZ: 1 Lw 60/09

OLG Schleswig - 20.04.2010 - AZ: 2 L WLw 7/10 (vormals 3 WLw 73/09)

Rechtsgrundlagen:

§ 9 LwVG

§ 114 ZPO

BGH, 24.06.2010 - LwZA 3/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 24. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG
ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 9 LwVG, § 114 ZPO.

Entscheidungen der Oberlandesgericht im Prozesskostenhilfeverfahren sind mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar, da es sich dabei nicht um Entscheidungen in der Hauptsache handelt, § 24 Abs. 3 LwVG a.F.

Krüger
Lemke
Czub

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