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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2010, Az.: I ZR 124/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20596
Aktenzeichen: I ZR 124/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 02.04.2008 - AZ: 14c O 2/08

OLG Düsseldorf - 23.06.2009 - AZ: I-20 U 107/08

Rechtsgrundlagen:

Art. 49 AEVU

Art. 56 AEVU

Art. 57 AEVU

Art. 43 EB

Art. 49 EB

Art. 50 EB

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 24.06.2010 - I ZR 124/09

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juni 2010
durch
die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht die beanstandete Verhaltensweise des Beklagten -auch im Hinblick auf Art. 49, 56, 57 AEVU (Art. 43, 49, 50 EB) -ohne Rechtsfehler als irreführend beurteilt hat und schon aus diesem Grund die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 40.000 €

Bergmann
Pokrant
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

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