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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2010, Az.: IX ZR 59/09
Beweislast eines Anspruchstellers für die Erteilung eines uneingeschränkten Mandats
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18476
Aktenzeichen: IX ZR 59/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Würzburg - 06.08.2007 - AZ: 24 O 1883/05

OLG Bamberg - 16.02.2009 - AZ: 4 U 136/07

Rechtsgrundlage:

§ 544 ZPO

BGH, 24.06.2010 - IX ZR 59/09

Redaktioneller Leitsatz:

Bei Feststellung der Haftung des Rechtsanwalts sind die verschiedenen Handlungsalternativen in Erwägung zu ziehen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 24. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.567,20 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

2

1.

Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz, dass bei Feststellung der Haftung des Rechtsanwalts die verschiedenen Handlungsalternativen in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGHZ 171, 261, 265 f Rn. 12 ff), liegt nicht vor.

3

2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt, das nicht auf die Überprüfung der Verjährung von Ansprüchen gegen den sie zuerst beratenden Rechtsanwalt Dr. O. beschränkt gewesen sei, beruht auf einer umfassenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sich auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast des Anspruchstellers für das Vorliegen eines uneingeschränkten Mandats (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, 3497 f Rn. 7 f m.w.N.) bewegt. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind nicht festzustellen.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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