Beschl. v. 24.05.2016, Az.: V ZB 70/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Paderborn - 09.05.2016 - 11 XIV (B) 23/16
LG Paderborn - 11.05.2016 - 5 T 146/16
BGH, 24.05.2016 - V ZB 70/16
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:
Tenor:
Die Vollziehung der mit Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2016 gegen den Betroffenen angeordneten Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil die zwingend notwendige Anhörung des Betroffenen zum Haftverlängerungsantrag unterblieben und die Haft damit rechtswidrig ist (§ 420 Abs. 1 Satz 1, § 425 Abs. 3 FamFG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG).
Stresemann
Czub
Weiland
Kazele
Göbel
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