BGH, 24.05.2012, IX ZB 254/11 - Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Angemessenheit der Vergütung zugunsten des Verwalters einer Insolvenzmasse

Gericht: BGH
Datum: 24.05.2012
Aktenzeichen:  IX ZB 254/11
Entscheidungsform:  Beschluss
JURION Fundstelle:  JurionRS 2012, 17043
Rechtsgrundlagen:  Art. 103 Abs. 1 GG
§ 207 InsO
Verfahrensgang: 1. AG Lübeck - 21.07.2011 - AZ: 53a IN 358/05
2. LG Lübeck - 30.08.2011 - AZ: 7 T 295/11
3. BGH - 24.05.2012 - AZ: IX ZB 254/11

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 24. Mai 2012

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, §§ 207, 216 Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

2

Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat mit Beschluss vom 19. April 2012 in der Sache IX ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten des Verwalters festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist hier Masselosigkeit (§ 207 InsO) gegeben.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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