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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2012, Az.: III ZR 309/11
Tatrichterliche Beurteilung eines Nachweises über die Erheblichkeit einer Angabe über eine Innenprovision für eine Anlageentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17027
Aktenzeichen: III ZR 309/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 28.01.2009 - AZ: 5 O 473/06

OLG Düsseldorf - 20.04.2011 - AZ: I-15 U 123/09

Rechtsgrundlage:

§ 97 Abs. 1 ZPO

BGH, 24.05.2012 - III ZR 309/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 123/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 102.002,73 €

Gründe

1

Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nicht der Nachweis gelungen, dass der Beklagte zu 1 damit gerechnet habe, die unzutreffende Angabe der Gesamthöhe der Innenprovisionen sei für die Anlageentscheidungen der Interessenten von Bedeutung oder könne dies sein, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht die Würdigung der Vorinstanz mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang, soweit sie sich darauf stützt, dass das prospektierte Verhältnis zwischen den so genannten weichen Kosten und dem für die Sachinvestition verbleibenden Anteil des Kapitals nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 1 eingehalten wurde, also nur Kosten für Funktionsträger aufgewendet wurden, die sich im Rahmen des Prospekts gehalten haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff).

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

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