Beschl. v. 24.05.2011, Az.: EnVZ 72/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 19.05.2010 - AZ: VI-3 Kart 162/09 (V)
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
BGH, 24.05.2011 - EnVZ 72/10
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Mai 2011
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 wird zugelassen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor (§ 86 Abs. 2 EnWG). Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob im Rahmen einer individuellen Entgeltabrede gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV nur die Leistungs- oder auch die Arbeitsentgelte verringert werden können.
Tolksdorf
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher
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