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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2011, Az.: EnVZ 72/10
Frage hinsichtlich der Möglichkeit der Verringerung der Arbeitsentgelte i.R.e. individuellen Entgeltabrede gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV hat grundsätzliche Bedeutung; Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Verringerung der Arbeitsentgelte i.R.e. individuellen Entgeltabrede gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19403
Aktenzeichen: EnVZ 72/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 19.05.2010 - AZ: VI-3 Kart 162/09 (V)

nachgehend:

BGH - 09.10.2012 - AZ: EnVR 47/11

Rechtsgrundlage:

§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

BGH, 24.05.2011 - EnVZ 72/10

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Mai 2011
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 wird zugelassen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor (§ 86 Abs. 2 EnWG). Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob im Rahmen einer individuellen Entgeltabrede gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV nur die Leistungs- oder auch die Arbeitsentgelte verringert werden können.

Tolksdorf
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher

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