BGH, 24.05.2011, 5 StR 157/11 - Die Verwerfung der Revision als unbegründet - Verwerfung der Revision als unbegründet

Gericht: BGH
Datum: 24.05.2011
Aktenzeichen:  5 StR 157/11
Entscheidungsform:  Beschluss
JURION Fundstelle:  JurionRS 2011, 18484
Rechtsgrundlage:  § 349 Abs. 2 StPO
Verfahrensgang: vorgehend:
LG Berlin - 29.11.2010
Verfahrensgegenstand: 

Vergewaltigung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der im verkündeten Urteilstenor enthaltene Ausspruch über die Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung in der dem Senat vorliegenden Urteilsabschrift nicht wiedergegeben wird.

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