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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2011, Az.: 5 StR 147/11
Revision ist unbegründet; Verwerfung einer Revision als unbegründet unter Verweisung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Begründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17951
Aktenzeichen: 5 StR 147/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 22.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 24.05.2011 - 5 StR 147/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 nach § 349 Abs. 4, § 357 StPO,

    1. a)

      auch soweit es die Angeklagten D. und Bo. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Urteilsfall II.2 der Verabredung einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind,

    2. b)

      soweit es die Angeklagte G. betrifft, dahin geändert, dass im Urteilsfall II.2 die Verurteilung entfällt; insoweit wird die Angeklagte freigesprochen.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. 3.

    Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.

Basdorf
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