Beschl. v. 24.05.2011, Az.: 5 StR 147/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 22.12.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
BGH, 24.05.2011 - 5 StR 147/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 nach § 349 Abs. 4, § 357 StPO,
- a)
auch soweit es die Angeklagten D. und Bo. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Urteilsfall II.2 der Verabredung einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind,
- b)
soweit es die Angeklagte G. betrifft, dahin geändert, dass im Urteilsfall II.2 die Verurteilung entfällt; insoweit wird die Angeklagte freigesprochen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.
Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay
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