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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2013, Az.: XII ZB 10/13
Vergütung eines Berufsbetreuers bei Vorliegen einer einer Hochschulausbildung nicht vergleichbaren Ausbildung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35624
Aktenzeichen: XII ZB 10/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 13.12.2012 - AZ: 25 T 622/12 94 B.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 VBVG

§ 5 VBVG

BGH, 24.04.2013 - XII ZB 10/13

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 126 €

Gründe

I.

1

Die zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellte Beteiligte zu 1 verlangt Festsetzung ihrer Vergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 44 €.

2

Das Amtsgericht hat eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € zuerkannt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

4

Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629) in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbildung der Beteiligten zu 1 einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist.

5

Ein schützenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 darauf, dass sie weiterhin den ihr zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 € erhält, besteht nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 230/11, XII ZB 231/11 und XII ZB 232/11 [...] jeweils Rn. 14 f.).

6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Vézina

Schilling

Günter

Botur

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