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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2012, Az.: IX ZB 39/12
Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein bei ihm anhängiges Rechtsmittelverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14865
Aktenzeichen: IX ZB 39/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Meppen - 18.01.2012 - AZ: 18 C 1117/10

LG Osnabrück - 02.03.2012 - AZ: 3 S 81/12

Rechtsgrundlage:

§ 567 Abs. 1 ZPO

BGH, 24.04.2012 - IX ZB 39/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 24. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 2. März 2012 wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 2. März 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 2. März 2012 ist kein Rechtsmittel, insbesondere auch keine Rechtsbeschwerde statthaft. Durch diesen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde jedoch nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte und mithin nicht gegen Entscheidungen des Landgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein bei ihm anhängiges Rechtsmittelverfahren statt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582). Auch eine Rechtsbeschwerde wäre hiergegen nicht statthaft, weil diese weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Landgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil die angegriffene Entscheidung des Landgerichts unanfechtbar ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

3

Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsbeschwerde beruht auf den vorstehenden Gründen. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4

Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

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