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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2012, Az.: EnVR 50/10
Anhängigkeit eines Verfahrens bei Rücknahme der Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15099
Aktenzeichen: EnVR 50/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 24.03.2010 - AZ: VI-3 Kart 100/09 (V)

BGH, 24.04.2012 - EnVR 50/10

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

am 24. April 2012

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2010 ist wirkungslos.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.

    Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Betroffene hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 30.000.000 € festgesetzt.

Tolksdorf

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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