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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2012, Az.: 2 StR 620/11
Hinderung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen weitere Richter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14015
Aktenzeichen: 2 StR 620/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
hier: Ablehnungsgesuche

BGH, 24.04.2012 - 2 StR 620/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Richter am Bundesgerichthof Dr. Berger und Dr. Eschelbach sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sind wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl gehindert.

Gründe

1

Die als nicht abgelehnte Richter des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl berufenen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach sowie Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott haben gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410 [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01]), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. BGH NStZ 2012, 45 [BGH 27.10.2011 - 5 StR 376/11]).

Appl
Franke
Schmitt
Mutzbauer
Quentin

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