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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2015, Az.: 5 StR 52/15
Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13902
Aktenzeichen: 5 StR 52/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 25.09.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 24.03.2015 - 5 StR 52/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 2014 gewährt.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die - überaus sorgfältige - Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Sander

Schneider

König

Berger

Bellay

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