Beschl. v. 24.03.2015, Az.: 5 StR 52/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 25.09.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 24.03.2015 - 5 StR 52/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 2014 gewährt.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die - überaus sorgfältige - Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Sander
Schneider
König
Berger
Bellay
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