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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2010, Az.: 2 StR 524/09
Begründetheit einer Anhörungsrüge bei fehlender Verwertung von Tatsachen oder Beweisen zum Nachteil des Angeklagten oder Übergehens von zu berücksichtigenden Vorbringen des Verurteilten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13198
Aktenzeichen: 2 StR 524/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Computerbetrug

BGH, 24.03.2010 - 2 StR 524/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Cierniak
Schmitt

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