Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2016, Az.: 2 StR 407/15
Anforderungen an das Abfassen der Urteilsgründe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12385
Aktenzeichen: 2 StR 407/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:240216B2STR407.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 21.04.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Erpresserischer Menschenraub u.a.

BGH, 24.02.2016 - 2 StR 407/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang gerade noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten des Angeklagten abgeurteilt sind.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.