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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2011, Az.: II ZR 288/09
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Anhaltspunkten für Rechtnachteile durch den Einziehungsbeschluss in einer die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) übersteigenden Größenordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12566
Aktenzeichen: II ZR 288/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 30.04.2008 - AZ: 13 O (Kart) 110/08

OLG Düsseldorf - 18.11.2009 - AZ: VI-U (Kart) 12/09

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 24.02.2011 - II ZR 288/09

Redaktioneller Leitsatz:

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Beschwer ist der Stand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn,
die Richterin Dr. Reichart sowie
die Richter Sunder und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nach dem Stand der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der Beschwer (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343), ist eine 20.000 € übersteigende Beschwer der Beklagten und damit auch ein diesen Betrag überschreitender Streitwert nicht ersichtlich. Denn der Geschäftsführer der Beklagten hat in der Berufungsverhandlung für die Beklagte die Verpflichtungserklärung abgegeben, den Kläger schuldrechtlich so zu stellen, als wenn der Einziehungsbeschluss nicht gefasst worden wäre. Damit stand insbesondere das Gewinnbezugsrecht des Klägers für die Zeit zwischen der Fassung des Einziehungsbeschlusses und dessen Aufhebung außer Zweifel. Da zudem nach dem Inhalt des Aufhebungsbeschlusses in der fraglichen Zeit keine Gesellschafterbeschlüsse ohne den Kläger gefasst wurden, sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch den Einziehungsbeschluss Rechtsnachteile in einer die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Größenordnung erlitten hat, ebenso wenig erkennbar wie für entsprechende Nachteile der Beklagten durch dessen Nichtigerklärung. Dies gilt erst recht bei Berücksichtigung des unwidersprochen gebliebenen weiteren Vorbringens der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, der Kläger habe auch nach Einsicht in die Buchführungsunterlagen gegen den zwischenzeitlich erstellten Jahresabschluss 2008 nicht eingewendet, dass ihm aus Rechtsgeschäften in der maßgeblichen Zeit Nachteile entstanden seien, die ausgeglichen werden müssten.

2

Eine Abänderung des Streitwerts für die Tatsacheninstanzen ist im Hinblick auf § 40 GKG nicht veranlasst.

Bergmann
Strohn
Reichart
Sunder
Nedden-Boeger

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