Beschl. v. 24.02.2011, Az.: 2 StR 551/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 28.05.2010
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u. a.
BGH, 24.02.2011 - 2 StR 551/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Februar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe nicht wegen tateinheitlichen Besitzes von Munition und im Fall II.3 der Urteilsgründe nicht wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt hat, beschwert diesen nicht.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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