Beschl. v. 24.02.2010, Az.: IV ZR 347/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wiesbaden - 24.03.2005 - AZ: 9 O 343/04
OLG Frankfurt am Main - 12.12.2007 - AZ: 7 U 132/05
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 24.02.2010 - IV ZR 347/07
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf, und
den Richter Felsch
am 24. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Fragen sind durch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Senats geklärt (BGHZ 171, 56 und Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119). Das Oberlandesgericht hat aus diesen Entscheidungen die richtigen Folgerungen abgeleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung nicht frei geworden ist.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
19. März 2010.
Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss - mit ergänzender Begründung - erledigt worden.
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Entscheidungsart: Hinweisbeschluss
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