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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2010, Az.: 1 StR 633/09
Konsequenzen eines Fassungsversehens bzgl. der Anzahl einzelner Betrugstaten für die Zulässigkeit der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11633
Aktenzeichen: 1 StR 633/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 24.02.2010 - 1 StR 633/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Juli 2009 wird bezüglich des Angeklagten K. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte des Betruges in 155 Fällen schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in 163 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam (vgl. BGHSt 38, 4) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die er auf eine Verletzung sachlichen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat zu der aus dem Tenor ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs geführt. Im Hinblick auf die Anzahl der dem Angeklagten K. nach den Feststellungen zuzurechnenden Betrugstaten - 155 anstatt 163 Fälle - handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; Beschl. vom 5. September 2001 - 1 StR 317/01), so dass der Senat trotz der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschl. vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09) den Schuldspruch entsprechend berichtigen kann. Einer teilweisen Einstellung des Verfahrens, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, bedarf es daher nicht.

2

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Januar 2010 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO aus, dass die Berichtigung des Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, zumal die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe angesichts eines Gesamtschadens von mehr als 1,5 Millionen EUR -auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht festgestellten Strafmilderungsgründe - als sehr mild erscheint.

Nack
Wahl
Elf
Jäger
Sander

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