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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.2012, Az.: XI ZR 132/11
Verlustig Erklärung der Revision bei Rücknahme des Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10044
Aktenzeichen: XI ZR 132/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 08.09.2010 - AZ: 319 O 201/09

OLG Hamburg - 23.02.2011 - AZ: 13 U 191/10

BGH, 24.01.2012 - XI ZR 132/11

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Tenor:

Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 23. Februar 2011 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 20.200 €

Wiechers

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

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