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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.2012, Az.: 5 StR 460/11; alt: 5 StR 491/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10255
Aktenzeichen: 5 StR 460/11; alt: 5 StR 491/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Überlassen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge

BGH, 24.01.2012 - 5 StR 460/11; alt: 5 StR 491/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Raum

Brause

Schaal

Schneider

Bellay

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Nebenklägers N. geht ins Leere, weil die Bestellung nach § 397a Abs. 2 StPO, die hier durch Beschluss des Landgerichts vom 18. März 2011 erfolgt ist, auch in der Revisionsinstanz fortgilt (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 397a Rn. 17a).

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