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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2011, Az.: AK 19-21/11
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Verdacht der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Al Qaida)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29257
Aktenzeichen: AK 19-21/11
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

StV 2012, 345

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 23.11.2011 - AZ: AK 20/11BGH - 23.11.2011 - AZ: AK 21/11

Verfahrensgegenstand:

Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union u.a.

BGH, 23.11.2011 - AK 19-21/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 23. November 2011 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat bei allen Beschuldigten fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

1

Die Beschuldigten wurden am 29. April 2011 festgenommen und befinden sich seit dem 30. April 2011 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 189/11; 2 BGs 201/11; 2 BGs 195/11) in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die Beschuldigten hätten sich in D. und an anderen Orten ab dem Jahre 2010 bis zu ihrer Festnahme als Mitglieder an einer Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Al Qaida - beteiligt, deren Zwecke darauf gerichtet sei, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Dem Beschuldigten E. wird weiter vorgeworfen, er habe tateinheitlich hierzu Anfang 2010 im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB), vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet sei, die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er sich in der Herstellung von und im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen und in zur Ausführung der Tat erforderlichen Fertigkeiten habe unterrichten lassen.

2

Die Beschwerde des Beschuldigten C. gegen den ihn betreffenden Haftbefehl und den die Fortdauer seiner Untersuchungshaft anordnenden Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2011 (2 BGs 246/11) hat der Senat mit Beschluss vom 13. September 2011 (StB 12/11) verworfen.

3

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus sind bei allen Beschuldigten gegeben.

4

1. Die Beschuldigten sind der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Al Qaida - dringend verdächtig.

5

a) Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

6

aa) Die 1988 von Usama bin Laden und weiteren Islamisten gegründete Al Qaida verfolgt das Ziel, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt sie einen "Heiligen Krieg" ("Jihad") gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden "Feinde des Islam", zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen prowestlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Den "Jihad" versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf; sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuelle Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslims. Für ein legitimes Mittel des "Jihad" hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terroristische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Menschen abzielen. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich Al Qaida ab 1996 zu einer hierarchisch aufgebauten, auf eine zentrale Führung ausgerichteten Organisation, die vor allem in Afghanistan zahlreiche Lager zur Ausbildung von ihr rekrutierter "Jihadisten" unterhielt. Die von Al Qaida in der Folgezeit verübten Anschläge - wie die vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika und zuvor am 7. August 1998 auf die US-amerikanischen Botschaften in Ostafrika - waren mit großer Sorgfalt und in jahrelanger Vorarbeit geplant.

7

Im Zuge der Militärintervention in Afghanistan nach dem 11. September 2001 wurde die Organisation teilweise zerschlagen. Umstrukturiert in ein Netzwerk aus einem im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet operierenden Kern und aus Mitgliedern, die in einer Vielzahl anderer Staaten agieren, besteht Al Qaida indes bis heute fort und führt nach entsprechender Anpassung ihrer Steuerungs-, Koordinations- und Mobilisierungsmechanismen auch den gewaltsamen "Jihad" weiter. An der Spitze stand zunächst weiterhin Usama bin Laden; nach dessen Tod im Mai 2011 hat Ayman Al Zawahiri die Führung übernommen. Dieser Führungsebene unmittelbar nachgeordnet sind die Verantwortlichen für die Bereiche Militär, Außenbeziehungen, Finanzen und Medien/Propaganda, ebenso der für die Al Qaida in Afghanistan verantwortliche Scheich Atiyatullah Al-Libi (Jamal Ibrahim Al-Masrati), dem seinerseits unter anderem der -wohl Anfang September 2011 in Pakistan festgenommene -"Außenminister" und Europaverantwortliche Scheich Younis al Mauretani unterstand. In den afghanischpakistanischen Grenzregionen unterhält die Kernorganisation auch weiterhin Ausbildungslager, in denen insbesondere neu geworbene Mitglieder aus anderen Staaten auf den Einsatz in ihren Herkunftsländern vorbereitet werden.

8

Spätestens Anfang 2010 entschloss sich die Führungsebene von Al Qaida, auch die Bundesrepublik Deutschland mit terroristischen Anschlägen zu überziehen, was sie mit deren militärischem Engagement in Afghanistan zu rechtfertigen versucht. Maßgeblich befasst mit der Planung und Vorbereitung solcher Anschläge in Deutschland war Scheich Atiyatullah.

9

bb) Der Beschuldigte E. schloss sich Al Qaida während eines Aufenthalts in einem ihrer Ausbildungslager in Afghanistan von Januar bis Mai 2010 an. Er leistete einen Treueeid gegenüber Scheich Atiyatullah, der ihn beauftragte, nach Deutschland zurückzukehren, dort in eigener Verantwortung zunächst neue Mitglieder für die Vereinigung zu gewinnen und mit diesen zusammen sodann Terroranschläge zu verüben. In Ausführung dieses Auftrags und in weiterem Kontakt zur Führungsebene von Al Qaida bemühte sich der Beschuldigte E. nach seiner Ankunft in Deutschland um die Rekrutierung von Mittätern und begann mit den erforderlichen Vorbereitungen für einen Sprengstoffanschlag. Auf seine Veranlassung erklärten sich im Sommer 2010 zunächst der Beschuldigte S. und anschließend auch der Beschuldigte C. ihm gegenüber bereit, sich den Zielen von Al Qaida unterzuordnen, sich in deren Organisation einzugliedern und deren Zwecke durch eigene Tätigkeit zu fördern. In der Folge beteiligten sich die Beschuldigten S. und C. an der logistischen Vorbereitung des vorgesehenen Anschlags und an der Schaffung hierfür dienlicher organisatorischer Strukturen.

10

Der Beschuldigte S. gewährte dem Beschuldigten E. Unterkunft in seiner Wohnung in D. , wo beide spätestens ab April 2011 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Bau eines zum Einsatz gegen ein noch nicht näher bestimmtes Anschlagsziel in der Bundesrepublik Deutschland geeigneten Sprengkörpers sowie die Beschaffung der hierzu erforderlichen Materialien und chemischen Grundstoffe betrieben.

11

Der Beschuldigte C. stellte dem Beschuldigten E. zur Sicherung geheim zu haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertraulichen Kommunikation mit der Führungsebene von AI Qaida im afghanischpakistanischen Grenzgebiet am 26. März 2011 einen verschlüsselten USB-Stick und am 16. April 2011 einen USB-Stick mit der von ihm unmittelbar zuvor aus dem Internet heruntergeladenen Verschlüsselungssoftware " " zur Verfügung, in deren Gebrauch er die Mitbeschuldigten auch einwies.

12

b) Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau der in den bisherigen Ermittlungen festgestellten Beweisanzeichen. Im Einzelnen:

13

aa) Der Beschuldigte E. war von Scheich Atiyatullah beauftragt, für Al Qaida zur Durchführung von Anschlägen in Deutschland in eigener Verantwortung weitere Personen als Mitglieder anzuwerben.

14

Scheich Atiyatullah, nach vorliegenden Erkenntnissen ein hochrangiges Mitglied der Kern-Al-Qaida, war die einzige Person, die Zugang zu Usama Bin Laden und dessen Stellvertreter Ayman Al Zawahiri hatte. In einer Videobotschaft ("Der Westen und der dunkle Tunnel"), gesichert am 22. September 2009, bezeichnete Scheich Atiyatullah unter Bezugnahme auf andere Verlautbarungen der Organisation die deutsche Bevölkerung als legitimes Anschlagsziel, sollte die bevorstehende Bundestagswahl zu einer Regierung führen, die das deutsche Engagement in Afghanistan bestätigt (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 22. Juli 2011 - Erkenntnisse zu Scheich Atiyatallah).

15

Bei der Durchsuchung der auch vom Beschuldigten E. genutzten Wohnung des Beschuldigten S. am 29. April 2011 wurde neben der Schlafcouch des Beschuldigten E. ein Laptop mit zwei USB-Sticks sowie einer microSD-Karte sichergestellt. Auf einem der USB-Sticks befand sich eine am 14. April 2011 erstellte Textdatei mit einem arabischsprachigen Schreiben in lateinischer Schrift an "unseren Shaikh und unseren lieben 3ateyeto lahe [Transskript analog Atiyatallah], möge Allah ihn beschützen" (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Juli 2011 - Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1-4 -, S. 20). Darin heißt es unter anderem (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 27. Juni 2011):

"O unser Shaikh, wir halten noch unser Versprechen, entweder Sieg oder Märtyrertum. O unser Shaikh, ich trainiere einige Jugendliche aus Europa, die bislang in Sachen Sicherheit sauber sind. Nach dem Ende des Trainings werde ich mit Hilfe Allahs mit dem Schlachten der Hunde der Söhne des Gelben anfangen. ... Mein lieber Shaikh, hier ist meine E-Mail: ... Und hier ist meine neue Nummer in ... [verschlüsselte Informationen]. ... Grüße mir alle Lieben, insbesondere Shaikh Jounes, und gib ihm meine Angaben, damit er mich mit diesen kontaktieren kann.

Unser Shaikh, führe uns auf den rechten Weg durch eure Ratschläge und schicke mir, wenn es möglich ist, den Lehrgang über Gifte. Und bete für deinen Bruder im Land der Versuchungen, dass er standhaft bleibt und ein gutes Ende bekommt. ..."

16

Über den vom Beschuldigten E. genutzten Account " " auf dem von Indonesien aus betriebenen passwortgesicherten jihadistischen Internet-Forum " " wurde sodann am 14. April 2011 um 20.53 Uhr (MESZ) unter dem Betreff "Nachricht an Scheich Atiyatullah" eine Mitteilung an den Account " " versandt, die einen mit der Software " " verschlüsselten Text enthielt. Unter den Betreffs "von A. an Scheich Atiyatullah", "Dies ist der Schlüssel für Scheich Atiyatullah" und "Die Nachricht ist mit dem Schlüssel für Scheich Atiyatullah, möge Allah ihn bewahren, verschlüsselt" folgten auf diesem Wege am 23. und am 26. April weitere Mitteilungen. Der Beschuldigte E. hielt sich zu den jeweiligen Zeitpunkten in Callshops auf; in den beiden letzten Fällen konnte seine Anmeldung in dem genannten Forum festgestellt werden (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. Juli 2011 - Sicherung des Accounts " ").

17

bb) Sowohl dem Beschuldigten S. als auch dem Beschuldigten C. war die Mitgliedschaft des Beschuldigten E. in der Al Qaida bekannt. Dies ergibt sich aus deren Gesprächen mit dem Beschuldigten E. , die vom Bundeskriminalamt aufgrund der Überwachung der Wohnung des Beschuldigten S. , aufgezeichnet wurden.

18

Die Gesprächsinhalte sind gemäß § 20v Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BKAG, § 100d Abs. 5 Nr. 3, § 100c Abs. 1 StPO im Strafverfahren gegen die Beschuldigten verwertbar. Sie wurden aufgrund der gegen die Beschuldigten E. und S. - als Betroffene - gerichteten Anordnung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2011 (71 Gs 29/11), verlängert bis 26. April 2011 durch Beschlüsse vom 28. Februar und 27. März 2011, nach § 20h Abs. 1 Nr. 1b, § 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG rechtmäßig aufgezeichnet. Diese Vorschriften ermächtigen das Bundeskriminalamt, (u.a.) zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abzuhören und aufzuzeichnen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die begründete Annahme rechtfertigen, dass die Person eine der in § 129a Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Straftaten begehen wird, um die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern. Die genannten Voraussetzungen waren bei den Beschuldigten E. und S. gegeben; einer "gefahren- und verdachtsunabhängigen Ausforschung", wie der Beschuldigte S. meint, waren sie nicht unterzogen. Bereits zum Zeitpunkt der Anordnung lagen aufgrund der polizeilichen Beobachtungen konkrete Hinweise darauf vor, dass sich der Beschuldigte E. und der ihm Unterkunft gewährende Beschuldigte S. mit der Vorbereitung eines islamistisch motivierten Anschlags befassten. So hielt sich der Beschuldigte E. am 14. Dezember 2010 in der Wohnung der Familie Ec. auf. In dieser Zeit wurden über deren Internetanschluss Recherchen nach Waffen und kugelsicheren Westen durchgeführt. Am 15. Dezember 2010 kam es unter entsprechenden Umständen zu Suchvorgängen nach Laborzubehör. Weitere Recherchen am 16. und 20. Dezember 2010 - zum letztgenannten Zeitpunkt in Anwesenheit auch des Beschuldigten S. - betrafen Sicherheitsvorkehrungen an öffentlichen Gebäuden sowie die Person von Scheich Atiyatullah. Am 29. Dezember 2010 lud der Beschuldigte E. schließlich im Internetcafé " " in D. das Handbuch der Al Qaida zur Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen " " herunter. Am 5. Januar 2011 loggte er sich unter dem Nutzernamen " " in das islamistische Internetforum " " ein.

19

Im Einzelnen kam es zur Aufzeichnung folgender Gespräche:

20

Am 7. April 2011 um 22.48 Uhr bzw. um 23.14 Uhr äußerte der Beschuldigte E. gegenüber dem Beschuldigten S. :

"... Die Deutschen sind Dachil [Eindringling]." ... "Wir sind Helden. ... Wir werden Vorbilder für andere ."

21

Am 17. April 2011 um 15.13 Uhr betrachteten die Beschuldigten E. und S. offensichtlich Bildaufnahmen:

S. :

" Der ist neu, ne?"

E. :

"... Ist von ... Taleban Center ... Ist von ... Taleban ..."

S. :

"Das ist der Neue, ne?" ...

E. :

"Nein das ist von Taleban. Guck mal zum Beispiel J. sind kleine Gruppe. Und wenn die Krieg führen wollen, wenn Krieg kommt, die werden ein Teil von Taleban, die werden ein Teil von die Mehrheit. Soldaten von ... Taleban. ... Weil da s Land ist von Taleban. Wir kämpfen unter Taleban. ... Die werden alle von Taleban übernommen, alle Gruppen, nur Taleban und Al Qaida ... Oberkommando gehört Taleban, weil das Taleban-Land. Oberkommando gehört Taleban." ...

E. :

"Guck mal, wenn du siehst jemand so ... Wie bei Al Qaida. Der Ober-Emir von Al Qaida. ... Und überall helfen islamische Länder der. ... Ja. Von Taleban und von alle. Der ... sogar unsere Chef geschützt hat. A-bu, der ist Mullah Omar ..."

22

Zwischen den Beschuldigten E. und C. wurde am 16. April 2011 das folgende Gespräch aufgezeichnet:

E. :

"Der meinte, den Bruder Sam meint, ... politische, äh diese milit ä-rische ... er meinte diese sind gefährlich. ... Der meinte O. ..."

C. :

"Ist schon lange her, dass wir darüber reden ..."

E. :

"Aber ist lange her, nicht?"

C. :

"... Drei Jahre?"

E. :

"Drei Jahre ja. Weil es ist ... passiert. Ich wollt dass nie dieser Bruder ..."

23

Am 8. April 2011 sprachen beide über die Erlebnisse des Beschuldigten E. im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet:

C. :

"Dieser äh Abu Askar"

[am 4. Oktober 2010 in Waziristan getötet; Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten C. - S. 45]. ...

E. :

"... Der Ali ist neben m ir als Shahid [Märtyrer], mit, äh, mit dieser Arschlöcher mit ...Weil die Dro äh die Drohne kann nicht richtig ... Wir können überhaupt nicht arbeiten. ... die hier ... sind von Al Qaida ... Ich habe, Bruder, Afghanen getroffen da ... der trainiert ... Weißt du wo hat S haikh äh Attiyatallah? Shaikh Usama hat ihm geschickt nach Mauretanien ... Wir brauchen unsere Ulama [Gelehrte] ... er hat ihn geschickt nach Mauretanien, weil ..."

24

Auf ein enges und vertrauensvolles Verhältnis der beiden ist insbesondere auch daraus zu schließen, dass der Beschuldigte E. den Beschuldigten C. als seinen Sohn bezeichnete. Aus Überwachungsmaßnahmen ergibt sich, dass er dem Beschuldigten S. am 14. April 2011 den Besuch seines "Sohnes" und eines Freundes ankündigte; wenig später erschien der Beschuldigte C. mit einer unbekannten Person (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 -Zwischenbericht zum Beschuldigten C. -S. 18).

25

cc) Die Beschuldigten E. und S. waren in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit konkreten Vorbereitungen für einen Sprengstoffanschlag in Deutschland befasst.

26

Am 8. April 2011 um 13.48 Uhr unterhielten sich beide über Bezugsmöglichkeiten und Preise von Aceton und (90-prozentiges) Wasserstoffperoxid. Am 16. April 2011 um 18.35 Uhr äußerte der Beschuldigte E. : "Hab ich Aceton."

27

Am 11. April 2011 um 21.31 Uhr erklärte der Beschuldigte E. : "Und dann müssen wir kaufen äh einen Koffer. ... Beim Baumarkt kannst du kaufen diese Plaketten, Eisenplaketten und so. Kannst du die machen weg in Koffer und dann machst du die Sachen zu, damit das äh Druck. Macht Druck auf und macht mehr."

28

Am 26. April 2011 ab 17.49 Uhr wurde folgender Dialog aufgezeichnet:

S. :

" ... musst du diesen Scheiß kochen?"

E. :

"... Es gibt Retamin. ... Kerzenwachs, ja. Mischen mit Wachs und ... Diesel. ... Das ist Diesel. ... Du musst weg, das ist gefährlich. ..."

S. :

"Ich mach Fenster auf." ...

E. :

"... Jetzt gut vermischen. ... Guck mal, die erste Pulver. ... Die Arschlöcher schreiben nicht hin äh citric. ... Sogar bei Deutschen sind die zuhause gekommen ... hatte dieses äh ... Hexal ... ." ...

S. :

"Was musst du jetzt machen?"

E. :

"Jetzt muss ich das alles äh mixen ... mit warmem Wasser und danach ... trocknen lassen ... sieben ... und diese Rest ... lass ich ihn kochen bis äh Wasser weggeht ... Bleibt eine, eine weiße Pulver. ... Dann misch ich das mit äh Zitronensäure und Hydro... dann hast du den Zünder für eine Bombe. ... Zünder ist die wichtigste, Bombe ist einfach. ... Bombe ist nicht so schwer. Aber Zünder, weil Zünder ist mehr gefährlich als als Bombe. Der Zünder kannst du nicht davon eine Bombe machen ... Zu hoch gefährlich. ... Diese Zünder, wenn der explodiert gibt's ein Feuerkopf." ...

29

Am 27. April 2011 um 19.01 Uhr unterhielten sich die beiden wie folgt:

E. :

"... Los, gib mir Wasser ..."

S. :

"... Das muss trocknen."

E. :

"Ist getrocknet."

30

Weiter hatte der Beschuldigte E.

31

- am 29. Dezember 2010 im Internetcafé " " in das Handbuch der Al Qaida zur Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen " " von Scheich Al-M. heruntergeladen (Vermerke des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten C. - S. 33 und vom 6. Januar 2011; Auswertung im Vermerk des Bundeskriminalamts vom 19. August 2011, S. 14),

32

- am 7. April 2011 im Call-Shop " " in im Internet nach Bezugsmöglichkeiten für Isopropanol, Zitronensäure ("citric"), Aceton, Wachsspänen, Wasserstoffperoxid und Aluminiumpulver recherchiert (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 13. April 2011),

33

- am 21. April 2011 im " Internetcafé" in eine Internet-Recherche nach elektronischen Bauteilen, Funk-Fernbedienungen, Zeitschaltern, Chlorwasserstoff und Düngemitteln durchgeführt (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 23. April 2011)

34

- sowie am 26. April 2011 in Grillanzünder erworben.

35

Wie im Vermerk des Bundeskriminalamts - Auswertung von Ermittlungserkenntnissen zum Komplex Tatmittel - vom 28. April 2011 beschrieben, deutet dies auf Versuche hin, die Initialsprengstoffe Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD) oder Triacetontriperoxid (TATP) herzustellen. Grundstoff von HMTD ist Hexamethylenteramin, dessen Gewinnung aus Grillkohleanzündern in der Schrift " " beschrieben wird; Grundstoff von TATP ist Aceton. Für die Herstellung beider Explosivstoffe benötigt man Wasserstoffperoxid und eine Säure. Wachse und Öle dienen der Phlegmatisierung der hochreaktiven pulverisierten Substanzen. Entsprechende Selbstlaborate sind ähnlich leistungsfähig wie gewerblich hergestelltes TNT.

36

Eine Datei mit umfangreichen Informationen zur Herstellung und Handhabung von Sprengstoffen fand sich auch auf der am 29. April 2011 sichergestellten microSD-Karte (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 4. Juli 2011 - Vorläufiger Auswertebericht zu den Asservaten 1.3.3.1.5.1-4 - S. 18).

37

dd) Dass sich auch der Beschuldigte C. willentlich in die Organisation eingegliedert und deren Zielen unterworfen hat, wird ebenfalls aus seinen mit dem Mitbeschuldigten E. geführten und aufgezeichneten Gesprächen erkennbar.

38

Am 26. März um 10.32 Uhr besprachen beide die Anmietung einer Wohnung:

E. :

"Wenn Wohnung auf Name von jeden und wir bezahlen das, zum Beispiel."

C. :

"Jeder eine."

E. :

"Nicht jeder eine Wohnung, eine Wohnung zum Beispiel auf dein Namen, oder auf Name von Michael, oder ... und dann wohn ich da und dann fangen wir wieder an. ..."

39

Um 11.20 Uhr entwickelte sich folgender Dialog:

E. :

"Willst Du nicht kämpfen?"

C. :

"Ich hab, ich hab ihm gesagt, wenn du gibst ... Granaten." ...

E. :

" ... Wir führen Krieg zusammen, und du willst nur ..."

C. :

"Soll ich, Akhi [mein Bruder], dieses heiraten, Nikah [Heirat], nur so dass ich es weiß und die anderen denken Freundin oder sollen meine Eltern wissen dass ich Dings, dass ich äh"

E. :

"Nein, lass alle denken das ist Freundin". ...

40

Um 11.26 Uhr unterhielten sich beide über die Studienpläne des Beschuldigten:

C. :

"Du hast gefragt, was ich studieren will, bin immer noch bei dieselbe Sache."

E. :

"Wo ist das?"

C. :

"Aalen, ne?"

E. :

"Hä?"

C. :

"Aalen. Ist das zu weit für euch? Oder ist das OK, wenn ich nach Aalen gehe? Ist bei Stuttgart." ...

E. :

"Egal. Und ist das nicht, bist du nicht für ..."

C. :

"Pharmazie?"

E. :

"Ja, Pharmazie."

C. :

"Wenn ich ehrlich bin, nicht wirklich. Ich kann mich bewerben dafür, aber mal gucken ob ich ankomme."

E. :

"Weißt du warum? ... Du kannst all die Sachen besorgen."

C. :

"Das ist übertrieben. Weißt du warum? ... du gehst auf die wann haben die das, wann haben die das. ... Alle denken, du kannst die Öberwachungskameras ..."

E. :

"... Und bewerbe dich auch in Bochum. ...Damit du nicht nur ein Tür hast."

41

Ferner wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten C. am 29. April 2011 ein Zettel mit handschriftlich aufgelisteten Stichworten gefunden, u.a. "Sicherheitsvorkehgn", "Lockpickg" [Öffnen von Schließzylindern], "Pässe falsch", "Tarnugsmöglichktn", "Maskn", "Geld beschaffn", "Ausrüstug", "Technick", "Infiltrationsmöglicktn" (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. Mai 2011 - Vorläufige Auswertung Asservat 2.2.1.3.3.1.1).

42

Zum Zeitpunkt der Versendung der "Nachricht an Shaikh Atiyatullah" am 14. April 2011 um 20.53 Uhr befand sich der Beschuldigte E. in Begleitung des Beschuldigten C. im " Callshop" in . Der Beschuldigte saß schräg hinter E. an einem Bildschirmarbeitsplatz, beide betrachteten vertieft den Bildschirm (Observationsprotokoll des Bundeskriminalamts vom 14. April 2011). Schon aus Gründen der Absicherung der in hohem Maße konspirativ arbeitenden Organisation ist es wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte E. dem Beschuldigten C. Kenntnis von den Möglichkeiten der Verbindungsaufnahme mit einem hochrangigen Funktionär verschafft haben könnte, ohne sich davon zu überzeugen, dass der Beschuldigte C. die Ziele von Al Qaida für sich bejaht und sich deren Verband zugehörig fühlt.

43

ee) Schließlich ist der Beschuldigte C. auch dringend verdächtig, konkrete Tätigkeiten zur Förderung der Ziele von Al Qaida entfaltet zu haben, indem er Software zur Sicherung geheim zu haltender Dokumente und zur Erleichterung der vertraulichen Kommunikation mit der Führungsebene von AI Qaida besorgte und die Mitbeschuldigten in deren Gebrauch einwies. Am 26. März 2011 kam es in der Wohnung des Beschuldigten S. zu folgender Unterredung des Beschuldigten C. mit dem Beschuldigten E. :

E. :

"Ich hab die Bücher gegeben, ein Buch über äh ... Hast du ihn dabei?"

C. :

"Doch. USB-Stick. ... Aber es ist verschlüsselt, ne."

E. :

"Was denn?"

C. :

"USB-Stick. Die Speicherkarte ist verschlüsselt, von mir. ... Das Programm ... hast du ..."

E. :

"Welches Programm?"

C. :

" . ... ist beste. Das ist das beste Verschlüsselungsprogramm überhaupt. ... Einmal ein kolumbianischer Banker, sie haben seine Festplatte genommen, ein Jahr lang hat FBI versucht ..."

44

Am 8. April 2011 äußert der Beschuldigte C. gegenüber dem Beschuldigten E. :

" ... diese was ich dir ge sagt hab ... du kannst das so verschlüsseln, dass du jedesmal, wenn du anmachst, kommt jetzt Passwortabfrage, das heißt egal wenn."

45

Am 16. April 2011 ab 12.58 Uhr wurde über einen unter der Anschrift des Beschuldigten C. für dessen Mutter registrierten Festnetzanschluss das Programm " " aus dem Internet heruntergeladen (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 16. Mai 2011 - Zwischenbericht zum Beschuldigten C. - S. 9, 35). Im Anschluss daran kommt es in der Wohnung des Beschuldigten S. zu folgendem Gespräch:

C. :

"Guck, das sieht so aus. Wenn du dein USB-Stick, öffnet sich nur das hier, dieses hier, ja? ...Gehst du rauf. und jetzt Passwort eingeben."

S. :

"Öffnen und installieren ... die Karte auch? " ...

C. :

"Ja. ... Das installiert sich nicht von. ... Siehst du, ich mach dir nen neuen Pfad auf. ... Machst du ab, er installiert es dann auf dem USB -Stick. ... Du willst das Programm haben, ne?"

46

c) Danach sind die Beschuldigten dringend verdächtig, sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt zu haben, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insbesondere begründen die vorliegenden Erkenntnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die Tathandlungen der Beschuldigten S. und C. nicht lediglich als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129a Abs. 5 StGB zu bewerten sind.

47

Allerdings bedarf die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter - wie bei den Beschuldigten S. und C. anzunehmen - nie an einem Ort befunden hat, an dem Vereinigungsstrukturen bestehen, und ihn nur der Kontakt zu einem in Deutschland befindlichen Mitglied - hier dem Beschuldigten E. - mit der Organisation verbindet. Allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, reicht hierfür nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Vielmehr setzt die Mitgliedschaft ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die der Vereinigung regelmäßig nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 112 f.).

48

Indes sieht der Senat im hier zu beurteilenden Falle konkrete und deutliche Beweisanzeichen dafür, dass die Beschuldigten S. und C. die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen her gefördert und damit eine Stellung innerhalb der Vereinigung eingenommen haben, die sie als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (BGH aaO).

49

Wie im Schreiben des Beschuldigten E. vom 14. April 2011 zum Ausdruck kommt, hat er die Beschuldigten in Ausführung eines ihm von Scheich Atiyatullah ausdrücklich erteilten Auftrags für den gemeinsamen "Kampf" gewonnen. In weiterer Abstimmung mit Scheich Atiyatullah hat er sie einem "Training" unterzogen und sie schließlich an den in Verfolgung der Ziele der Al Qaida entfalteten Aktivitäten teilhaben lassen. Diese unmittelbare Beteiligung der oberen Führungsebene von Al Qaida lässt darauf schließen, dass die vom Beschuldigten E. betriebene Rekrutierung von Personen mit dem Ziel ihrer Beteiligung an Anschlägen und ihre dauerhafte Einbindung in die Organisation nicht nur dessen eigenem Willen, sondern auch dem im Kreis der Kern-Al Qaida entwickelten Verbandswillen entsprach.

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Andererseits haben sich die Beschuldigten S. und C. dem ihnen vom Beschuldigten E. vermittelten Willen der Organisation unterworfen. Der Beschuldigte S. hat sich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten E. an Maßnahmen zur Vorbereitung eines Sprengstoffanschlags beteiligt und dadurch deutlich gemacht, dass er die von Al Qaida verfolgten Ziele auch als seine eigenen betrachtet. Der Beschuldigte C. hat den Beschuldigten E. als Autorität anerkannt und die Bereitschaft gezeigt, selbst seine persönliche Lebensplanung an die von diesem geäußerten Vorstellungen anzupassen, soweit dadurch Handlungsspielräume eröffnet werden, die den Verbandszweck fördern können.

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d) Da der Vorwurf, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob der Beschuldigte E. , wie im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs angenommen, tateinheitlich hierzu auch der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB) dringend verdächtig ist.

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e) Das Bundesministerium der Justiz hat am 18. September 2002 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der Al Qaida erteilt und am 6. März 2009 auf alle bereits begangenen und zukünftigen Taten im Zusammenhang mit dieser Vereinigung ausgeweitet (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

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2. Es besteht bei allen Beschuldigten der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN). Die Beschuldigten haben wegen des ihnen vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Ihre bestehenden sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können.

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Den Beschuldigten C. betreffend nimmt der Senat insoweit Bezug auf seinen dessen Haftbeschwerde verwerfenden Beschluss vom 13. September 2011. An den dort dargelegten Gründen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.

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Der Beschuldigte E. verfügt weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland noch unterhält er hier einen eigenen Wohnsitz. Bis zu seiner Festnahme kam er in der Wohnung des Beschuldigten S. unter. Einer seinen Lebensunterhalt sichernden beruflichen Tätigkeit ging er nicht nach; familiäre Beziehungen zu Personen in der Bundesrepublik Deutschland, auf die er sich im Falle einer Haftentlassung stützen könnte, sind nicht ersichtlich.

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Der Beschuldigte S. unterhält zwar einen festen Wohnsitz in , ging bis zu seiner Festnahme einer Erwerbstätigkeit nach und hat Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern. Indes besteht Anlass zu Zweifeln, ob ihn diese Umstände davon abhalten werden, etwaige Fluchtgedanken auch in die Tat umzusetzen. So hat sich der Beschuldigte S. nach der Beobachtung von Zeugen unter dem Einfluss des Beschuldigten E. mehr und mehr von seinem bisherigen persönlichen Umfeld, auch von seinen Brüdern, abgekapselt (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 6. Oktober 2011 - Erkenntnisse zur persönlichen Entwicklung des Beschuldigten S. - S. 10 f.). Weiter ergeben sich Hinweise darauf, dass er über Mittel und Wege verfügt, sich falsche, die eigene Identität verschleiernde Ausweispapiere zu besorgen (Vermerke des Bundeskriminalamts vom 6. Oktober 2011 - Tatbeiträge des Beschuldigten S. - S. 25 ff. und vom 7. Oktober 2011 - Auswertung der Asservate 1.3.2.2.1.1.1. und 2 -).

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Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten gerade der Einbindung in ein weitreichendes konspiratives Netzwerk einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig sind, das ihnen ein Untertauchen wesentlich erleichtern könnte, kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

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3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

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Nach der Festnahme der Beschuldigten waren noch etwa 70 Zeugen zu vernehmen und zahlreiche auf Computern und anderen Speichermedien sichergestellte elektronische Dateien auszuwerten. Das hieraus, aus den vorangegangenen Gesprächsüberwachungen und aus den sonstigen Ermittlungsmaßnahmen entstandene Aktenwerk beläuft sich mittlerweile auf insgesamt ca. 120 Ordner. Die Ermittlungen sind nunmehr im Wesentlichen abgeschlossen; das Bundeskriminalamt fertigt derzeit die Schlussberichte. Der Senat geht davon aus, dass nach deren Vorlage alsbald Anklage erhoben werden kann.

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Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

Becker

von Lienen

Mayer

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