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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2010, Az.: VI ZR 128/10
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit eines Landgerichts im Revisionsverfahren wegen einer Überprüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27775
Aktenzeichen: VI ZR 128/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 25.05.2007 - AZ: 14c O 27/06

OLG Düsseldorf - 26.06.2008 - AZ: I-6 U 146/07

LG Mönchengladbach - 05.02.2009 - AZ: 10 O 422/07

OLG Düsseldorf - 30.04.2010 - AZ: I-17 U 51/09

BGH - 12.10.2010 - AZ: XI ZR 394/08

nachgehend:

BGH - 15.03.2011 - AZ: VI ZR 236/10

BGH - 15.03.2011 - AZ: VI ZR 237/10

BVerfG - 29.08.2011 - AZ: 1 BvR 3108/10

BGH, 23.11.2010 - VI ZR 128/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist nach § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren auch dann nicht zu prüfen, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsgericht zu prüfen ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dass das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht hat, ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts der behaupteten unerlaubten Handlung noch vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, [...] Rn. 28). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht durch das Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 20. September 2010 - XI ZR 28/09, BeckRS 23911).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 40.379,28 EUR

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz

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