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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2014, Az.: V ZB 188/13
Verstoß der Aufrechterhaltug einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26223
Aktenzeichen: V ZB 188/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lindau - 18.09.2013 - AZ: XIV 30/13 B

LG Kempten - 19.11.2013 - AZ: 42 T 1846/13

LG Kempten - 19.11.2013 - AZ: 42 T 2029/13

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 23.10.2014 - V ZB 188/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 18. September 2013 und 11. November 2013 und des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 19. November 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung und -verlängerung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Landgericht haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt München und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, [...] Rn. 7 bis 10 zur Justizvollzugsanstalt Büren). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Weinland

Kazele

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