Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2014, Az.: IX ZR 303/12
Vorverlagerung des Zeitpunkts der Vornahme der Bestellung der Grundschuld auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25600
Aktenzeichen: IX ZR 303/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 19.11.2010 - AZ: 4 O 671/08

KG Berlin - 27.11.2012 - AZ: 14 U 222/10

BGH, 23.10.2014 - IX ZR 303/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 23. Oktober 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.250.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO für eine Vorverlagerung des Zeitpunktes, zu dem die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Beklagten als vorgenommen gilt, auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch sind nicht erfüllt. Das mit der Grundschuld belastete Erbbaurecht war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen und deshalb noch nicht entstanden. Auch wenn die Schuldnerin bezüglich des Erbbaurechts ihrerseits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte, hätte sie dessen Eintragung, gegebenenfalls gemeinsam mit der Grundstückseigentümerin, durch Antragsrücknahme immer noch verhindern können (vgl. § 31 GBO). Die an der Bestellung des Erbbaurechts nicht beteiligte Beklagte konnte deshalb vor der Entstehung des Erbbaurechts keine gesicherte Rechtsposition bezüglich der in ihrer Wirksamkeit vom Bestehen des Erbbaurechts abhängigen Grundschuld erwerben (vgl. OLG Brandenburg, ZInsO 2002, 929, 931; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 34).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.