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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2013, Az.: V ZB 56/13
Darlegungserfordernis hinsichtlich des Unverschuldens bei Fristversäumnis eines per Post verschickten Rechtsmittels; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnis einer Rechtsmittelfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49887
Aktenzeichen: V ZB 56/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 15.06.2012 - AZ: 7 O 268/11

OLG Frankfurt am Main - 14.03.2013 - AZ: 11 U 66/12

BGH, 23.10.2013 - V ZB 56/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.635,44 €.

Gründe

I.

1

Gegen ein ihm am 20. Juni 2012 zugestelltes Urteil des Landgerichts legte der Kläger am 20. Juli 2012 Berufung bei dem Oberlandesgericht ein. Am 20. August 2012 ging bei dem Landgericht ein Schriftsatz des Klägers ein, mit welchem er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 beantragte. Hiervon unterrichtete das Landgericht am 21. August 2012 telefonisch die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese teilten am 24. August 2012 dem Oberlandesgericht mit, der Antrag vom 20. August 2012 sei sicherheitshalber gestellt, die Verlängerung der Frist bereits mit Schreiben vom 15. August 2012 beantragt worden. Es werde um Prüfung gebeten, ob der Antrag inzwischen zur Akte gelangt sei. Auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts, der Antrag sei nicht eingegangen, hat der Kläger mit am 20. September 2012 eingegangenem Schriftsatz unter Vorlage der Berufungsbegründung und weiterer Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er anwaltlich versichern lassen, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einem Monat sei am 15. August 2012 ausgefertigt, von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und von einer der damit üblicherweise befassten Mitarbeiterinnen in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden. Die Handhabung der Ausgangspost erfolge bei seinen Prozessbevollmächtigten mit größtmöglicher Sorgfalt. Der Schriftsatz müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, es fehle an der hinreichenden Glaubhaftmachtmachung, hat er am 22. Oktober 2012 dargelegt, der Schriftsatz vom 15. August 2012 sei noch am Abend dieses Tages von einer an sich nicht mit diesen Aufgaben betrauten Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten hergestellt, von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und von der Mitarbeiterin in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden.

2

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen möchte.

II.

3

Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist sei ihm nicht zu gewähren gewesen. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist habe sein Prozessbevollmächtigter zwar anwaltlich versichert, der Brief sei am 15. August hergestellt, unterzeichnet und der Deutschen Post übergeben worden. Diese Darstellung sei aber unzureichend, weil nicht angegeben worden sei, wer den Schriftsatz angefertigt und wer ihn zur Post gebracht habe. Die später eingereichte Darstellung mit eidesstattlichen Versicherungen dreier Mitarbeiterinnen könne nicht verwertet werden. Zwar könne die Sachdarstellung auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder vervollständigt werden. Neuer Tatsachenvortrag wie der hier nachgereichte sei aber nicht zu berücksichtigen.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung an die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten und diese auch zutreffend angewendet. Diese Grundsätze bedürfen keiner Ergänzung oder Veränderung. Sie erschweren der betroffenen Partei auch nicht den Zugang zu dem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.

5

1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil er die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat. Das Berufungsgericht hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht zurückgewiesen.

6

2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

7

a) In seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger zwar vorgetragen und mit einer anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, er habe am 15. August 2012 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. September 2012 unterzeichnet. Dieser Antrag sei in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen worden, der noch an diesem Tag geleert worden sei. Er hat dazu den allgemeinen Ablauf bei der Handhabung von Ausgangspost in dem Büro seiner Prozessbevollmächtigten beschrieben und versichert, so sei auch dieser Schriftsatz behandelt worden.

8

b) Diese Darstellung sieht das Berufungsgericht zu Recht als unzureichend an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss in dem Wiedereinsetzungsantrag dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass und von wem die Post an dem fraglichen Tage tatsächlich weggebracht worden ist (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1990 - VII ZB 9/90, HFR 1991, 619, 620; BFH, BFH/NV 1995, 704, 705; 1998, 1231; 2002, 503, 504). Eine solche Darstellung enthält der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht. Er teilt nicht mit, wer den Brief zur Post gebracht hat und legt auch keine eidesstattliche Versicherung dieses Mitarbeiters vor, sondern begnügt sich mit der Behauptung, der Brief sei wie üblich behandelt worden.

9

3. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht den zusätzlichen Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 unberücksichtigt gelassen.

10

a) Dieser Schriftsatz ist außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfrist bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat und beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Der Kläger war hier an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert, weil ihm nicht bekannt war, dass sein Verlängerungsantrag vom 15. August 2012 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Dieses Hindernis war spätestens am 24. August 2012 behoben. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht mitgeteilt, er habe einem Vermerk seiner Mitarbeiterin entnommen, dass der Antrag vom 15. August 2012 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen sei. Die Wiedereinsetzungsfrist endete deshalb spätestens am 24. September 2012.

11

b) Der Schriftsatz war auch nicht als Ergänzung oder Erläuterung des Wiedereinsetzungsantrags berücksichtigungsfähig.

12

aa) Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist von - hier - einem Monat vorgetragen werden. Allerdings muss das Gericht der Partei nach § 139 ZPO einen Hinweis erteilen, wenn ihre Angaben erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig sind. Eine entsprechende Erläuterung und Vervollständigung des Vortrags ist dann auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8, vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, GRUR 2008, 837, 838 Rn. 12, vom 9. Februar 2010 XI ZB 34/09, MDR 2010, 648 f. und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, MDR 2011, 124). Darauf beschränkt sich die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von Vortrag aber auch (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709, vom 7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW-RR 1998, 278, 279, vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498, vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 und vom 7. März 2002 IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108). Neuer Vortrag, der über eine Erläuterung und Vervollständigung des fristgerecht gehaltenen Vortrags hinausgeht, darf nicht berücksichtigt werden.

13

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 zu Recht als nicht berücksichtigungsfähig angesehen.

14

Darin gibt der Kläger zwar, was an sich zulässig ist, auch eine Erklärung dafür, weshalb statt einer telefonischen Nachfrage bei dem Berufungsgericht nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 15. August 2012 gleich ein weiterer (allerdings auch nicht als Wiederholungsantrag gekennzeichneter) Fristverlängerungsantrag gestellt wurde.

15

Über eine zulässige Ergänzung rechtzeitigen Vorbringens hinaus geht indessen der bislang fehlende Vortrag dazu, wer den Schriftsatz zur Post gegeben hat. Denn in diesem Punkt trägt der Kläger nicht nur den Namen des Mitarbeiters oder andere Einzelheiten nach. Er ersetzt insoweit seinen bisherigen Vortrag durch einen gänzlich neuen. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag sollte der Schriftsatz vom 15. August 2012 in dem in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers üblichen Geschäftsgang hergestellt, unterzeichnet und zur Post gegeben worden sein. Nach der Darstellung in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 hat es sich aber ganz anders verhalten: Danach ist der Schriftsatz weder im normalen Geschäftsgang hergestellt und unterzeichnet noch in der Weise zur Post gegeben worden, wie das in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers üblich ist. Vielmehr ist der Schriftsatz (ohne nachvollziehbaren Grund) außerhalb der üblichen Bürozeiten mit erheblichen Mühen von einer Mitarbeiterin hergestellt worden, die sonst weder mit Schreibarbeiten befasst noch im Umgang mit der Schreibsoftware in der Kanzlei geübt ist. Diese Mitarbeiterin, nicht ein sonst mit dem Postausgang befasster Mitarbeiter, soll den Brief dann in einen Postkasten der Deutschen Post eingeworfen haben. Diese Ausführungen sind keine Vervollständigung des bisherigen Vortrags mehr und deshalb nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr berücksichtigungsfähig.

16

c) Das verspätete Vorbringen ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil das Berufungsgericht dem Kläger einen Vermerk der Geschäftsstelle über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten wegen des an das Landgericht gerichteten Verlängerungsantrags vom 20. August 2012 nicht zugeleitet hat. Aus diesem Vermerk ergeben sich zwar später auch in einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 28. September 2012 aufgegriffene Zweifel daran, ob es neben dem an das Landgericht gerichteten verspäteten Verlängerungsantrag noch einen früheren vom 15. August 2012 tatsächlich gibt. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese Zweifel stützt, sondern darin von der Existenz des früheren Antrags ausgeht.

IV.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Bemessung des Gegenstandswerts auf der Überlegung, dass der Wert der Anträge zu 2 nicht über den des Zahlungsantrags zu 1 hinausgeht.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

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