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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2013, Az.: IV ZR 124/12
Beruhen der Klagerücknahme auf einem Vergleich bzgl. Vereinbarung einer Kostenquote
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46888
Aktenzeichen: IV ZR 124/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heidelberg - 26.05.2011 - AZ: 2 O 466/09

OLG Karlsruhe - 08.03.2012 - AZ: 12 U 114/11

BGH, 23.10.2013 - IV ZR 124/12

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Die Klagrücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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