Beschl. v. 23.10.2013, Az.: IV ZR 124/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Heidelberg - 26.05.2011 - AZ: 2 O 466/09
OLG Karlsruhe - 08.03.2012 - AZ: 12 U 114/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.10.2013 - IV ZR 124/12
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Klagrücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).
Mayen
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller
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