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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2013, Az.: 1 StR 340/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48194
Aktenzeichen: 1 StR 340/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 17.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge

BGH, 23.10.2013 - 1 StR 340/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 27. September 2013 zugegangen. Die vom Verurteilten selbst verfasste Anhörungsrüge ist beim Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2013 - und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO - eingegangen. Die demnach unzulässige Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, sondern dessen Ausführungen - soweit sie in zulässiger Form vorgebracht worden sind (§ 345 Abs. 2 StPO) - zur Kenntnis genommen und in seine Beratung einbezogen. Damit sind auch die Anträge des Antragstellers auf Aufhebung des Senatsbeschlusses und auf Aussetzung des Verfahrens beschieden.

Raum

Wahl

Graf

Jäger

Mosbacher

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