Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2012, Az.: 2 ARs 259/12; 2 AR 211/12
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die Untersuchung und Entscheidung einer Sache bei Verlegung des Wohnsitzes nach Erhebung der Anklage nach Hamburg
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26966
Aktenzeichen: 2 ARs 259/12; 2 AR 211/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Winsen (Luhe) - AZ: NZS 8 Ls 3302 Js 33551/11 (47/11)

StA Lüneburg - Az.: 3302 Js 33551/11

StA Hamburg - AZ: 7400 Js 217/12

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 JGG

Verfahrensgegenstand:

Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

BGH, 23.10.2012 - 2 ARs 259/12; 2 AR 211/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Hamburg zuständig.

Gründe

1

Die Abgabe durch das Amtsgericht Winsen (Luhe) gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang des Jahres 2012 und damit nach Erhebung der Anklage nach Hamburg verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162 [BGH 10.01.2007 - 2 ARs 545/06; 2 AR 308/06]). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass Zeugen außerhalb Hamburgs wohnen, schon im Hinblick auf die geringe Entfernung zwischen Winsen (Luhe) und Hamburg nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 ARs 569/09).

Becker

Berger

Krehl

Eschelbach

Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.