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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2015, Az.: XII ZB 291/15
Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Fortdauer einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27667
Aktenzeichen: XII ZB 291/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 22.05.2015 - AZ: 98 XIV 2304 L

LG Düsseldorf - 17.06.2015 - AZ: 25 T 393/15

Rechtsgrundlagen:

§ 11 Abs. 1 S. 1 PsychKG NRW

§ 11 Abs. 2 PsychKG NRW

Fundstellen:

FamRZ 2016, 39

R&P 2016, 125-126

BGH, 23.09.2015 - XII ZB 291/15

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2015 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Betroffenen hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Fortdauer seiner öffentlich-rechtlichen Unterbringung um weitere zwei Jahre zu Recht zurückgewiesen und dabei zutreffend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PsychKG NRW angenommen.

2

Die weitere Unterbringung ist auch in Anbetracht des Umstands, dass der Betroffene bereits seit dem Jahr 1995 wegen Fremdgefährdung öffentlichrechtlich untergebracht ist, verhältnismäßig. Nach den tatrichterlichen Feststellungen geht von dem Betroffenen nach wie vor die akute und damit hochgradige Gefahr für Leben, Leib sowie sexuelle Selbstbestimmung und mithin höchstrangige Rechtsgüter anderer aus. Er hat vor Strafhaft und Unterbringung schwerste Gewalt- und Sexualdelikte begangen und dabei eine hohe Rückfallfrequenz an den Tag gelegt. Diese Taten hatten keinerlei Beziehungsbezug, sondern trafen willkürlich ausgesuchte, ihm gänzlich fremde Opfer. Der Betroffene hat weiterhin Gewaltphantasien sowie sexuell sadistische Phantasien. Außerhalb des geschlossenen Bereichs würde sich seine - insbesondere sexuelle - Gewaltbereitschaft steigern und es wäre jederzeit damit zu rechnen, dass er Gewalttaten, insbesondere sexuelle Gewalttaten, ausführt. Bei Anlegung des rechtlichen Maßstabs, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit einer lang andauernden Unterbringung oder Sicherungsverwahrung entwickelt hat (vgl. etwa BVerfG Beschlüsse vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - Rn. 15 ff. und vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 - Rn. 33 ff. mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 14. März 2014 - 2 BvR 2168/13 - Rn. 11 f. mwN), ist die Fortdauer der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung - auch unter Berücksichtigung des aufgrund der Dauer der bereits verstrichenen Unterbringungszeit ganz erheblichen Gewichts des Freiheitsanspruchs des Betroffenen - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung verhältnismäßig. Auch der hier nachhaltige Einfluss des Freiheitsanspruchs führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ist, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - Rn. 18 mwN). Angesichts der vom Betroffenen in Freiheit ausgehenden hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten bleibt vorliegend die Fortdauer seiner Unterbringung als einzige Entscheidungsalternative.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

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