Beschl. v. 23.09.2015, Az.: IX ZB 19/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 18.11.2013 - AZ: 2-18 O 295/13
OLG Frankfurt am Main - 03.03.2014 - AZ: 4 U 29/14
BGH, 23.09.2015 - IX ZB 19/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin
am 23. September 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Mai 2014 (Kostenrechnung vom 12. Juni 2014, Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Schreiben des Kostenschuldners vom 16. Februar 2015 und vom 10. Mai 2015 sowie seine an den Bundesgerichtshof abgegebene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (15 K 981/152015) sind als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. Juni 2014 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes von 368 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 6.427,11 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des Kostenschuldners als Rechtsmittelführer. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 184 € (siehe Anlage 2 zum GKG).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 6 GKG).
Möhring
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