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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2014, Az.: 4 StR 298/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet (mit der Anm. des Senats zur Schuldfähigkeit und Unterbringung)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22050
Aktenzeichen: 4 StR 298/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 14.02.2014

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 23.09.2014 - 4 StR 298/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 StPO analog beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 2014 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. August 2014 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre zwei Monate herabgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB und zur Frage der Unterbringung gemäß § 64 StGB gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil nicht mitgeteilt wird, ob sich die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus einer zur Tatzeit bestehenden akuten Intoxikation oder einer durch den langjährigen Rauschmittelkonsum hervorgerufenen Depravation ergeben soll. Auch werden "medizinische Unterlagen" in Bezug genommen, die nicht vorgelegt werden, obgleich dies für ein Verständnis der Rüge erforderlich gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN).

Bender

Sost-Scheible

Cierniak

Quentin

Franke

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