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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2010, Az.: IX ZR 206/09
Aufklärung über die verjährungsrechtlichen Folgen einer Hilfsaufrechnung durch den Prozessbevollmächtigten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24973
Aktenzeichen: IX ZR 206/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 11.12.2006 - AZ: 1 O 452/05

OLG Karlsruhe - 29.10.2009 - AZ: 4 U 193/06

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 23.09.2010 - IX ZR 206/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 23. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 47.005,10 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist mangels Entscheidungserheblichkeit des von dem Beklagten als übergangen gerügten Vorbringens nicht gegeben. Der Beklagte hat nicht substantiiert behauptet, dass die Klägerin von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten über die Verjährungsfristen unterrichtet wurde. Vielmehr hat der Beklagte lediglich aus der anwaltlichen Vertretung der Klägerin bei Abgabe der Erklärung über die Hilfsaufrechnung die Vermutung hergeleitet, dass die Klägerin "folglich" von ihren Bevollmächtigten über die verjährungsrechtlichen Folgen einer Hilfsaufrechnung aufgeklärt worden sei. Diese Behauptung hat die Klägerin nach dem Zusammenhang ihres Vortrags bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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