Beschl. v. 23.09.2009, Az.: AnwZ (B) 73/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Berlin - 19.06.2008 - AZ: II AGH 18/07
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 23.09.2009 - AnwZ (B) 73/08
Redaktioneller Leitsatz:
Die Wiedereinsetzungsvorschriften gelten nicht für die Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 23. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nach dem im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung vom 6. Juli 2009 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (§ 215 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449, 2456). Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof galten gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 26. März 2007 die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Wiedereinsetzung konnte gemäß § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung einer Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt werden. Für die Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung galten die Wiedereinsetzungsvorschriften nicht, was sich auch daran zeigt, dass ein versäumter Termin - anders als eine versäumte Verfahrenshandlung - vom Antragsteller nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden kann.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 42 Abs. 6 BRAO a.F., 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Ganter
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Stüer
Quaas
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