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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: 2 ARs 418/09; 2 AR 261/09
Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere mit der Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungsanstalt (Fachklinik)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22917
Aktenzeichen: 2 ARs 418/09; 2 AR 261/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 13.03.2006 - Az.: 2080 Js 54677/04 - StVK 28/09

Rechtsgrundlagen:

§ 67a StGB

§ 67e StGB

Verfahrensgegenstand:

Schwere Brandstiftung u. a.

BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 418/09; 2 AR 261/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die örtliche Zuständigkeit geht mit der Aufnahme des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungsanstalt von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere über, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits konkret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie noch zu entscheiden hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Koblenz ist für die Entscheidungen nach §§ 67 a und e StGB zuständig.

Gründe

1

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Landau und Koblenz streiten über die Zuständigkeit für die Entscheidungen gemäß §§ 67 a und e StGB aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. März 2006.

2

Zuständig ist gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz. Die am 3. Juli 2009 erfolgte (Wieder-)Aufnahme des Beschuldigten in die R. -Fachklinik in A. begründet die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere erfolgt mit der Aufnahme des Verurteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungsanstalt, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits konkret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu entscheiden hat. Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 95 m.w.N.). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau zum Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die R. -Fachklinik A. am 3. Juli 2009 nicht konkret mit einer zu entscheidenden Frage befasst war. Denn das insoweit allein für ein Befasstsein in Betracht kommende Schreiben der P. klinik vom 2. Juli 2009 (Bl. 138 der Akten) war an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gerichtet und ging nachrichtlich nur an die Staatsanwaltschaft Koblenz. Das Landgericht Landau war daher vor dem 3. Juli 2009 nicht mit der Sache befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO.

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