Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2014, Az.: 2 ARs 142/14; 2 AR 87/14
Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21519
Aktenzeichen: 2 ARs 142/14; 2 AR 87/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 10.06.2014

Rechtsgrundlage:

§ 33a StPO

Verfahrensgegenstand:

Verleumdung u.a.

BGH, 23.07.2014 - 2 ARs 142/14; 2 AR 87/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

1

Der als "Gegendarstellung" bezeichnete Antrag des Antragstellers vom 16. Juli 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2014 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2013 und vom 13. November 2013 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in dem als "Gegendarstellung" bezeichneten Schreiben.

3

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Appl

Schmitt

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.