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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2013, Az.: 3 StR 197/13
Aufnahme von Vorverurteilungen in die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43481
Aktenzeichen: 3 StR 197/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 05.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 55 StGB

Verfahrensgegenstand:

Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a.

BGH, 23.07.2013 - 3 StR 197/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 2013, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe sowie den Vorwegvollzug mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass 16 Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken seien. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Der jeweilige Ausspruch über die Einzelstrafen weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf, weil diese jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO sind.

3

Demgegenüber kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen ist der Zeitpunkt der letzten, nach der Entscheidung des Amtsgerichts Lingen vom 9. Juni 2011 ergangenen Vorverurteilung durch dasselbe Gericht ebenso wenig zu entnehmen wie der Umstand, ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Auf der für das Revisionsverfahren maßgebenden Entscheidungsgrundlage ist deshalb nicht zu beurteilen, ob für die vom Amtsgericht Lingen zuletzt abgeurteilte Tat und möglicherweise zumindest für einen Teil der hier abgeurteilten, ab Ende November 2011 begangenen Taten gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre.

4

Der Wegfall der Gesamtstrafe bedingt die Aufhebung der Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls in diesem Zusammenhang auch zu bedenken haben, welchen Einfluss der Umstand auf die Reihenfolge der Vollstreckung hat, dass der Angeklagte sich seit dem 6. November 2012 in einer stationären Drogentherapie befindet.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Spaniol

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