Beschl. v. 23.07.2013, Az.: 3 StR 170/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kleve - 13.03.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 23.07.2013 - 3 StR 170/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das am 10. November 2012 während der Durchsuchung des Angeklagten sichergestellte Einhandmesser eingezogen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
Schäfer
Mayer
Spaniol
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.