Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2012, Az.: NotZ(Brfg) 18/11
Bewertung einer Prüfertätigkeit im juristischen Staatsexamen und einer Fachanwaltschaft für Insolvenzrecht mit Sonderpunkten bei der Bewerbung um eine (Anwalts-) Notarstelle
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19977
Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 18/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 24.11.2011 - AZ: 2 Not 7/11

Verfahrensgegenstand:

Besetzung einer Notarstelle

BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 18/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die bloße Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung für sich allein genügt nicht, um der anwaltlichen Tätigkeit ein "notarnahes" Gepräge zu geben und Sonderpunkte im Notar-Zulassungsverfahren zu erlangen. Hierfür muss vielmehr die Qualifikation als Fachanwalt auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt, das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilienrecht, das Gesellschaftsrecht sowie das Steuerrecht.

  2. 2.

    Die Tätigkeit als Prüfer im Zweiten juristischen Staatsexamen stellt offensichtlich keine notarspezifische besondere Qualifikation dar.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising am 23. Juli 2012

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der seit Juli 1993 hauptberuflich in O. als Rechtsanwalt tätige Kläger bewarb sich auf eine der vier vom Beklagten im Justizministerialblatt für das Land Hessen vom 1. Juli 2010 ausgeschriebenen (Anwalts-)Notarstellen für die Stadt O. und den Amtsgerichtsbezirk O. Es bewarben sich vier weitere Rechtsanwälte, darunter die Beigeladenen zu 1 bis 3. Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbung aufgrund der nach Abschnitt A II Nr. 3 a bis e des Runderlasses über die Ausführungen der Bundesnotarordnung vom 26. Oktober 2009 ermittelten Punktezahl nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger erreichte mit 285,45 Punkten die Rangstelle hinter der Beigeladenen zu 1 mit 427,60 Punkten, dem Beigeladenen zu 2 mit 332,32 Punkten und dem Beigeladenen zu 3 mit 325,95 Punkten. Maßgeblich für den Rückstand an Punkten ist die Bewertung der Fortbildungskurse des Klägers mit 139 Punkten zu 359 Punkten bei der Beigeladenen zu 1, 240,5 Punkten beim Beigeladenen zu 2 und 201 Punkten beim Beigeladenen zu 3. Für Urkundsgeschäfte erreichte der Kläger 48,55 Punkte, die Beigeladene zu 1 hingegen 9,8 Punkte, der Beigeladene zu 2 13,1 Punkte und der Beigeladene zu 3 31,35 Punkte. Sonderpunkte für die Qualifikation als Fachanwalt für Insolvenzrecht, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter und als Prüfer beim zweiten juristischen Staatsexamen sowie als Vertreter eines Notariats wurden dem Kläger nicht zugebilligt. Die Auswahlentscheidung beruht allein auf dem nach Maßgabe des Runderlasses ermittelten Punkteergebnis der Bewerber. Eine davon losgelöste Gesamtschau zur Beurteilung, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte angemessen gewichtet sind, wurde nicht vorgenommen.

2

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Während des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte den Beigeladenen zu 3 zum Notar ernannt, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2012 erklärt hatte, Einwendungen gegen die Ernennung des Beigeladenen zu 3 nicht mehr zu erheben.

II.

3

Ein Zulassungsgrund (§ 111d BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben.

4

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

5

Das Oberlandesgericht hat die Auswahlentscheidung des Beklagten mit vertretbarer Begründung rechtlich nicht beanstandet. Neue Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art, die Anlass für eine abweichende Beurteilung geben könnten, zeigt der Kläger nicht auf.

6

a) Die vom Kläger in Frage gestellte Gewichtung der Fortbildungsveranstaltungen im Punktesystem des Beklagten hat der Senat mehrfach gebilligt (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06, NJW-RR 2007, 63; vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06, NJW 2006, 3211; vom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07, NJW-RR 2008, 567 und vom 14. April 2008 - NotZ 102/07). Darauf weist das Oberlandesgericht zutreffend hin. In dem vom Beklagten angewandten Punktesystem wird dem Wiederholungscharakter und dem damit geringeren Erkenntnisgewinn von Fortbildungsveranstaltungen bei der Bewertung hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die in den letzten drei Jahren absolvierten Fortbildungsveranstaltungen mit 1 Punkt bewertet werden, wohingegen der über drei Jahre zurückliegende Besuch von Veranstaltungen jeweils nur mit 0,5 Punkten bewertet wird.

7

b) Der Kläger wendet sich erfolglos dagegen, dass der Beklagte seine Qualifikation als Fachanwalt für Insolvenzrecht nicht mit der Vergabe von Sonderpunkten honoriert hat. Er legt nicht dar, inwieweit diese Tätigkeit einen besonderen Bezug zum materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit hätte. Die Tätigkeit als Fachanwalt kann zwar Hinweise darauf geben, ob der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06, NJW 2006, 3211, 3213 Rn. 16). Die bloße Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung für sich allein genügt jedoch nicht, um der anwaltlichen Tätigkeit ein "notarnahes" Gepräge zu geben. Die Qualifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; das hat der Senat für das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilienrecht, das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht bejaht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - NotZ 21/08, ZNotP 2009, 364 Rn. 19), nicht jedoch für das Insolvenzrecht.

8

Das vielfältige Aufgabengebiet eines Insolvenzverwalters mag in Teilbereichen einen Bezug zum Notarberuf aufweisen. Dies reicht jedoch nicht aus, um hierfür Sonderpunkte vergeben zu können.

9

Die Tätigkeit als Prüfer im Zweiten juristischen Staatsexamen stellt offensichtlich keine notarspezifische besondere Qualifikation dar. Sonderpunkte für die Tätigkeit als Notarvertreter kommen schließlich nur nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses bei einer ununterbrochenen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten in Betracht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

10

Das Oberlandesgericht weist außerdem zutreffend darauf hin, dass der Kläger auch bei Vergabe von maximal 15 Sonderpunkten den erheblichen Punkteabstand der vor ihm liegenden Mitbewerber nicht einholt.

11

c) Vertretbar hat das Oberlandesgericht den Beklagten auch nicht für verpflichtet gehalten, die durch die erreichte Punktezahl vorgegebene Reihenfolge der Bewerber in einer wertenden Gesamtschau zu Gunsten des Klägers zu ändern. Dass das Verhältnis zwischen theoretischen und praktisch erworbenen Fähigkeiten bei der Beigeladenen zu 1 und dem Beigeladenen zu 2 problematisch ist, hat das Oberlandesgericht gesehen und berücksichtigt. Der Kläger moniert insoweit erfolglos die Beurteilung seiner fachlichen Eignung im Vergleich mit der der Beigeladenen zu 1 und 2.

12

Bei der Beigeladenen zu 1 sind 62 Urkundsgeschäfte mit 9,8 Punkten und beim Beigeladenen zu 2 sind 131 Urkundsgeschäfte mit 13,1 Punkten bewertet worden. Im Hinblick auf den deutlichen Abstand des Klägers zur Gesamtpunktezahl der Beigeladenen zu 1 (142,15 Punkte) und des Beigeladenen zu 2 (46,87 Punkte) und der durch die Urkundsgeschäfte ausgewiesenen doch vorhandenen praktischen Erfahrungen der Beigeladenen beanstandet das Oberlandesgericht die Auswahlentscheidung im Ergebnis zu Recht nicht. Es hat den dem Beklagten bei der Bewerberauswahl nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht zu weit bemessen. Zur Gewährleistung eines möglichst gleichmäßigen Verwaltungshandelns ist es unerlässlich, ein Abweichen von der Punktereihenfolge auf gravierende Ausnahmefälle zu beschränken. Ein solcher ist im Streitfall nicht gegeben. Es ist deshalb hinzunehmen, dass der Beklagte hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 und 2 keinen Anlass gesehen hat zu prüfen, ob ihnen der - nach Punkten deutlich nachrangige - Kläger wegen der gleichmäßigeren Verteilung der von ihm theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnisse vorzuziehen ist.

13

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO.

Galke

Diederichsen

von Pentz

Doyé

Müller-Eising

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.