Beschl. v. 23.06.2016, Az.: 5 StR 222/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 18.02.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
BGH, 23.06.2016 - 5 StR 222/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten R. A. und D. Al. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Über die bereits in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Fälle hinaus lagen auch in den den Angeklagten R. betreffenden Fällen 2 und 4 schwere Bandendiebstähle vor.
Sander
Schneider
Dölp
König
Feilcke
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