Beschl. v. 23.06.2016, Az.: 5 StR 141/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 29.06.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Mord u.a.
BGH, 23.06.2016 - 5 StR 141/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 3.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Übereinstimmend mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat erhebliche Formulierungsschwächen des Urteils - neben den in dessen Zuschrift benannten Mängeln die vielfach als lediglich "naheliegend" bezeichneten Feststellungen zur Sache; diese betreffen jedoch nicht die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und nötigen deshalb noch nicht zur Aufhebung des Urteils.
Sander
Schneider
Dölp
König
Feilcke
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