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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.2015, Az.: XI ZR 154/14
Verlustigerklärung des Rechtsmittels nach Rücknahme der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34203
Aktenzeichen: XI ZR 154/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 04.07.2013 - AZ: 328 O 441/12

OLG Hamburg - 26.02.2014 - AZ: 13 U 71/13

BGH, 23.06.2015 - XI ZR 154/14

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:

Tenor:

Die Kläger werden, nachdem sie die Revision gegen das am 26. Februar 2014 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt §§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 24.660,12 €

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

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