Beschl. v. 23.06.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 16/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Niedersachsen - 16.01.2012 - AZ: AGH 20/11
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 16/12
Redaktioneller Leitsatz:
Eine Berufung ist zuzulasen, wenn im dortigen Verfahren die Rechtsfrage zu klären ist, ob die Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO bereits dann erfüllt sein können, wenn der Fachanwalt nicht unaufgefordert die Erfüllung der jährlich zu leistenden Fortbildungspflicht nachweist, oder ob auf die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht als solche abzustellen ist.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am 23. Juni 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und führt die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht". Mit Bescheid vom 14. April 2011 widerrief die beklagte Rechtsanwaltskammer die Gestattung der Führung der genannten Fachanwaltsbezeichnung, weil der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid aufgehoben. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat Erfolg. Er führt zur Zulassung der Berufung. Im Berufungsverfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO bereits dann erfüllt sein können, wenn der Fachanwalt nicht, wie § 15 Abs. 3 FAO es verlangt, unaufgefordert die Erfüllung der jährlich zu leistenden Fortbildungspflicht nachweist, oder ob auf die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht als solcher abzustellen ist.
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Kayser
Lohmann
Seiters
Frey
Martini
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