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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.2010, Az.: 2 StR 245/10
Zurückweisung einer Revision mangels Erkennbarkeit eines Rechtsfehlers zum Nachteil eines Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18127
Aktenzeichen: 2 StR 245/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Trier - 08.02.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 23.06.2010 - 2 StR 245/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Schmitt
Krehl

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