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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2012, Az.: II ZR 215/10
Unterschiede in der Beteiligung an einem Rechtsstreit als Maßstab bei der Kostenentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16233
Aktenzeichen: II ZR 215/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 19.06.2008 - AZ: 3-5 O 158/07

OLG Frankfurt am Main - 20.10.2010 - AZ: 23 U 121/08

BGH - 13.12.2011 - AZ: II ZR 215/10

Rechtsgrundlage:

§ 100 Abs. 2 ZPO

BGH, 23.04.2012 - II ZR 215/10

Redaktioneller Leitsatz:

Zwar haften die unterlegenen Personen nach der Regel des § 100 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Kopfteilen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann aber nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden (§ 100 Abs. 2 ZPO).

Im Übrigen sind auch streitgenössische Nebenintervenienten in die Kostenverteilung nach § 100 ZPO einzubeziehen (§ 101 Abs. 2 ZPO).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Kläger zu 5 und 6 werden nach Zurücknahme des Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 für verlustig erklärt.

  2. II.

    Soweit die Revision des Klägers zu 2 gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 nicht bereits mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 verworfen worden ist, wird sie mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im Berufungsurteil wie folgt geändert wird:

    Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 sowie die Nebenintervenienten zu 2 und 3 je 25/144, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/144 und die Beklagte 1/9.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 sowie die Nebenintervenienten zu 2 und 3 je 25/144, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/144.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten zu 2 und 3 in erster Instanz trägt die Beklagte jeweils 1/9.

    Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 je 31/108, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/108 und die Beklagte 1/9.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 je 31/108, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/108.

    Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 (und Nebenintervenienten zu 1), 5 und 6 in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte jeweils 1/9, von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2, 3 und 4 jeweils 2/3.

    Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  3. III.

    Die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

    Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2 1/54, die Kläger zu 5 und 6 je 47/108 und die Beklagte 1/9.

    Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt die Beklagte 2/3.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 5 und 6 trägt die Beklagte jeweils 1/9.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2 1/54, die Kläger zu 5 und 6 je 47/108.

    Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  4. IV.

    Streitwert: 900.000,00 € (Revisionen insgesamt 800.000 € [Wert der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2: 50.000 €]; Anschlussrevision 100.000 €: 50.000 € für jeden Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3-14, 300.000 € für Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 [Gewinnverwendung])

Gründe

1

1. Die Kläger zu 5 und 6 sind nach Rücknahme ihrer Revisionen des Rechtsmittels für verlustig zu erklären (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

2

2. Die Revision des Klägers zu 2 ist zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits durch Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 verworfen worden ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 13. Dezember 2011 verwiesen.

3

3. Mit Recht beanstandet die Revision des Klägers zu 2 jedoch die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung insoweit, als auf Seiten der Kläger keine Quotierung nach Maßgabe der mit den Klagen jeweils angefochtenen Beschlüsse erfolgt ist. Zwar haften die unterlegenen Personen nach der Regel des § 100 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Kopfteilen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann aber nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden (§ 100 Abs. 2 ZPO). Wegen der erheblichen Unterschiede in der Beteiligung am Rechtsstreit sind hier das unterschiedliche Ausmaß der Anfechtung der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und deren unterschiedlicher Wert zum Maßstab zu nehmen. Die Kläger zu 2, 3 und 4 haben sich nur gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 10 gewandt.

4

Das Berufungsgericht hat außerdem nicht beachtet, dass die Streithelfer der Kläger als streitgenössische Nebenintervenienten ebenfalls in die Kostenverteilung nach § 100 ZPO einzubeziehen sind (§ 101 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9). Die Streithelfer sind den Klagen in vollem Umfang beigetreten, wobei der Nebenintervenient zu 1 hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 10 bereits als Kläger zu 1 unterlegen und insoweit nicht doppelt zu berücksichtigen ist. Die Nebenintervenienten zu 2 und 3 haben sich am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt, so dass sie insoweit auch keine Kosten zu tragen haben.

5

An einer Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass er die Revision gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückweist (vgl. zum früheren Annahmeverfahren BGH, Beschluss vom 26. Juni 1997 - III ZR 152/96, BGHR ZPO § 554b Abs. 3 Kostenentscheidung 4).

6

4. Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit dem Beschluss nach § 552a ZPO gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 71/07, ZIP 2008, 1821 Rn. 13 [BGH 07.07.2008 - II ZR 71/07]).

7

5. Die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind zwischen den Revisionsklägern und der Anschlussrevisionsklägerin unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Beteiligung verhältnismäßig zu teilen. Die Anschlussrevisionsklägerin hat die durch die Anschlussrevision verursachten Kosten bereits deshalb zu tragen, weil die Anschlussrevision unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 240 f.; Beschluss vom 8. Dezember 1982 - Ib ZB 753/81, BGHZ 86, 51, 52 f.). Die Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38; Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NJW-RR 2011, 630 Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall. Die Entlastungsbeschlüsse (Tagesordnungspunkte 3 und 4), die den Gegenstand der Anschlussrevision bilden, stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Revisionen. Die Revisionen betrafen mit den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 bis 14 andere Beschlüsse und andere Beschlussanfechtungsgründe, die weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Entlastungsbeschlüssen und der ihrer Nichtigerklärung zugrunde liegenden Erklärung zum Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG) stehen.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born

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